Verein

Indische Fachgesellschaft für Ayurveda Deutschland (IFAD)

Ayurveda nimmt die Weltdynamik wahr und aus diesem Grund ist der Charakter von esch und allem nicht von Ort zu Ort und von Zeit zu Zeit gleich. In einem fremden Land ist der Ayurveda-Rat, die dort lebenden Menschen zu beobachten und die Werte, die sie an die Natur und die Jahreszeiten dort anpassen, in die Spezialitäten ihres Lebensstils zu integrieren. Das IFAD konzentriert sich darauf, wie sich Ayurveda-Absolventen aus Indien hier an die deutschen Umstände und Arbeitsbedingungen anpassen und unseren Dienst hier bestmöglich leisten können.

Indische Fachgesellschaft für Ayurveda Deutschland

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

1. Der Verein führt den Namen
Indische Fachgesellschaft für Ayurveda Deutschland
(Kurzform IFA Deutschland).
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

1. Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung des Ayurveda und Steigerung der Bekanntheit des Ayurveda
b. Förderung und Austausch akademischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der ayurvedischen Medizin und verwandter Wissenschaften
c. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung des Status‘ des Ayurveda im deutschen Gesundheitssystem in Bezug auf Praxis, Bildung, Forschung und Handel
d. Anerkennung von indischen Ayurveda-Qualifikationen wie B.A.M.S. oder MD in Deutschland
e. Stärkung der Vernetzung der Mitglieder durch professionelle Verbindungen und gegenseitige Unterstützung
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Indische Fachgesellschaft für Ayurveda Deutschland

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

1. Der Verein führt den Namen
Indische Fachgesellschaft für Ayurveda Deutschland
(Kurzform IFA Deutschland).
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

1. Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung des Ayurveda und Steigerung der Bekanntheit des Ayurveda
b. Förderung und Austausch akademischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der ayurvedischen Medizin und verwandter Wissenschaften
c. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung des Status‘ des Ayurveda im deutschen Gesundheitssystem in Bezug auf Praxis, Bildung, Forschung und Handel
d. Anerkennung von indischen Ayurveda-Qualifikationen wie B.A.M.S. oder MD in Deutschland
e. Stärkung der Vernetzung der Mitglieder durch professionelle Verbindungen und gegenseitige Unterstützung
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder des Vereins können beitreten:
a. Ordentliche Mitglieder: Personen mit dem akademischen Grad B.A.M.S. (Bachelor of Ayurveda Medicine and Surgery) oder höher, ausgestellt von einer indischen Universität, mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt in Deutschland (Visum, Anmeldebescheinigung o.ä.)
b. Ehrenmitglieder, die zur Entwicklung des Ayurveda beitragen, aber die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen. Sie werden mit Zustimmung der Hauptversammlung ausgewählt.
c. Passive Mitglieder: Ordentliche Mitglieder, die aus Deutschland ausgezogen sind und im selben Kalenderjahr zurückkehren möchten.
Die Mitgliedschaft wird erneuert, wenn er oder sie nach Deutschland zurückkehrt und dem Vorstand eine Kopie einer gültigen Aufenthaltserlaubnis vorlegt. Die passive Mitgliedschaft endet am letzten Tag des Kalenderjahres, was zur Kündigung der Mitgliedschaft im Verein führt.
d. Passive oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
2. Alle Mitglieder verpflichten sich, Zweck und Ziel des Vereins zu unterstützen. Mit der Mitgliedschaft wird neben der Satzung auch die Geschäftsordnung als verbindlich anerkannt.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
4. Der Vorstand entscheidet einstimmig über Anträge zur Aufnahme in den Verein.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
6. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich, mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, während der es keine Rechte an der Vereinigung besitzt und nicht für die Handlungen oder Entscheidungen der Vereinigung verantwortlich oder haftbar ist.
a. Er/sie darf keine Schulden beim Verein hinterlassen.
b. Er/sie muss alle finanziellen, rechtlichen, satzungsrechtlichen und organisatorischen Verantwortlichkeiten und Dokumente innerhalb der Kündigungsfrist dem Vorstand oder einem anderen vom Vorstand festgelegten Mitglied übergeben.
c. Der Vorstand sollte alle offiziellen Transaktionen mit dem Mitglied während der Kündigungsfrist abschließen. Erst dann ist der Austritt abgeschlossen. Die Mitgliedsgebühr wird nicht, auch nicht teilweise (anteilig) erstattet. Wenn ein Mitglied beschließt, seinen Austritt innerhalb der Kündigungsfrist zu widerrufen, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft wieder in Kraft setzen. Der Wunsch muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Wenn er/sie ein Vorstandsmitglied war, wird er/sie nicht automatisch wieder in den Vorstand aufgenommen. Wenn eine Person nach ihrem Austritt wieder dem Verein beitreten möchte, kann sie dies erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres tun. In diesem Fall sind alle Verfahren zur Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds anzuwenden.
7. Wenn ein Mitglied (ordentlich oder passiv oder Ehrenmitglied) die Ziele und Interessen des Vereins ernsthaft verletzt hat oder trotz einer Mahnung mehr als drei (3) Monate im Rückstand mit dem Mitgliedsbeitrag bleibt, kann der Vorstand ihn/sie mit einer Zweidrittelmehrheit ausschließen und mit sofortiger Wirkung. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu rechtfertigen oder zu kommentieren, bevor die Entscheidung getroffen wird. Das Mitglied muss alle finanziellen, rechtlichen, satzungsrechtlichen und organisatorischen Verantwortlichkeiten und Dokumente übergeben innerhalb von zwei Monaten an den Vorstand oder ein anderes vom Vorstand festgelegtes Mitglied.
8. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand zur Generalversammlung eingeladen. Die Ehrenmitgliedschaft ist 3 Jahre gültig. Die Generalversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft nach Bedarf verlängern. Wenn ein Ehrenmitglied die Ziele und Interessen des Vereins ernsthaft verletzt hat, kann die Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit und mit sofortiger Wirkung erfolgen. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, vor der Entscheidung sein/ihr Verhalten zu begründen oder zu kommentieren.
9. Ehrenmitglieder können ihren Rücktritt mit einer Frist von zwei Monaten zur Wirksamkeit beim Vorstand einreichen. Der Vorstand sollte alle offiziellen Transaktionen mit dem Ehrenmitglied während der Kündigungsfrist abschließen. Erst dann ist der Austritt abgeschlossen.
10. Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie in allen internen Angelegenheiten des Vereins die Vertraulichkeit wahren.

§ 4 Beiträge und Gebühren

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag; Höhe und letztes Zahlungsdatum werden von der Generalversammlung festgelegt.
2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, sofern in einer ordentlichen Hauptversammlung nichts anderes beschlossen wird. In jedem Fall wird sie nur fällig, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft positiv beschieden wurde. Eine Verrechnung oder Rückzahlung erfolgt in keinem Fall.
3. Es werden keine sonstigen Gebühren erhoben.
4. Spenden oder Patenschaften von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie externen Agenturen, Institutionen oder Einzelpersonen sind auf maximal 2.000,- Euro pro Person / Institution pro Jahr begrenzt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Die Haupt-, Mitgliederversammlung

§ 5a Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet und verwaltet, der aus fünf (5) gleichberechtigten Mitgliedern besteht.
2. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein; kündigt ein Vorstandsmitglied seine ordentliche Mitgliedschaft, verliert er / sie auch seine Rolle als Vorstand, und es muss ein neuer Wahltermin gesetzt und verkündet werden, spätestens 3 Monate nach der Kündigung.
3. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus allen fünf Vorstandsmitgliedern. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Strittigen Fällen sollte eine Diskussion und eine positive Entscheidung im Vorstand mit der entsprechenden Mehrheit vorausgehen.
4. Ein (1) Vorstandsmitglied wird vom Vorstand zum Schatzmeister gewählt. Der Schatzmeister regelt in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand alle finanziellen Aktivitäten des Vereins. Er / sie kann von jedem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist bis zu vier Mal möglich (maximal fünf aufeinanderfolgende einjährige Amtszeiten im Amt). Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt bis zu Neuwahlen im Amt. Wenn ein Vorstandsmitglied während einer Amtszeit seine Amtszeit oder Pflichten aus irgendeinem Grund nicht mehr ausüben kann, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein ordentliches Mitglied als Ersatz für diese Amtszeit ernennen. Diese Entscheidung ist allen ordentlichen Vereinsmitgliedern innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
6. Wahlvorgang Vorstand:
1. Es wird ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl verantwortlich leitet; dazu genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.
2. Der Wahlvorgang muss protokolliert werden.
3. Potenzielle Vorstandsmitglieder müssen nominiert werden, durch sich selbst oder andere ordentliche Mitglieder; es genügt eine frist- und formlose Nominierung, aber vor dem Wahlvorgang.
4. Die Liste der Nominierten muss in der Hauptversammlung vorgestellt (nicht verabschiedet) werden; Einsprüche sind nicht möglich.
5. Die Nominierten müssen ihre Bereitschaft zur Wahl erklären.
6. In max. 5 geheimen Wahlgängen werden die Vorstandsmitglieder gewählt; jedes ordentliche Mitglied hat dabei je 1 Stimme.
7. Es gelten diejenigen Vorstandsmitglieder als gewählt, die auf der aktuellen Liste der Nominierten nach der Stimmenauszählung unter die ersten 5 zählen, gemessen an der Anzahl der Ja-Stimmen für sie.
8. Das jeweilige potenzielle Vorstandsmitglied muss die Wahl annehmen; erst dann ist die Wahl gültig vollzogen. Nimmt er/sie die Wahl nicht an, rutscht automatisch der/die Nächste auf der Liste auf.
9. Einsprüche gegen die Wahl sind nicht vorgesehen und i.d.R. abzulehnen.
10. Der Wahlvorgang findet als in sich geschlossener Durchgang in 1 Hauptversammlung statt, nicht gesplittet über mehrere Veranstaltungen.
7. Der Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsordnung des Vereins und dessen Einhaltung und verteilt anfallende Aufgaben. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
8. Vorstandssitzungen finden mindestens alle 6 Monate und nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden.
9. Im Allgemeinen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, es sei denn im Einzelfall wird eine andere Form der Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10. Alle Situationen, in denen IFA-Deutschland Vereinbarungen unterzeichnet oder finanzielle Verpflichtungen eingeht oder Finanztransaktionen durchführt, sollten mit einfacher Mehrheit des Vorstands genehmigt werden. Kein Vorstandsmitglied, Mitglied oder sonstiger Mitgliederverbund darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstands finanzielle Vereinbarungen treffen oder Einkäufe im Namen von IFA-Deutschland tätigen.
11. Der Vorstand oder der Verein haftet nicht für Schäden, die durch Dritte entstanden sind, bspw. bei Veranstaltungen oder Versammlungen. Der Verein hält sich ggfs. an die Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft.
12. Diskussionen und Kommunikation mit externen Stellen wie Regierungsvertretern, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder Dienstleistern müssen immer mit einfacher Mehrheit vom Vorstand genehmigt werden.
13. Nur Vorstandsmitglieder dürfen die Organisation extern vertreten. In Einzelfällen kann dieses Mandat vom Vorstand an ein Mitglied delegiert werden.

§ 5b Haupt-, Mitgliederversammlung

1. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen; sie kann bei Bedarf, unter außerordentlichen Umständen, auch als Online-Meeting abgehalten werden.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, sofern die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Fall muss der Antrag mit einer ausreichenden Vorlaufzeit für die Organisation der Hauptversammlung an den Vorstand gesendet werden.
3. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Eine Mindestankündigungsfrist von zwei Wochen ist obligatorisch. Die Tagesordnung für das Treffen sollte gleichzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden. Einladung und Tagesordnung sollten per E-Mail verschickt und auf der Website des Vereins veröffentlicht werden. Auf der ordentlichen Hauptversammlung sollten der Jahresabschluss und der Jahresbericht vom Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Die Hauptversammlung wählt zwei geeignete Prüfer aus, die die Finanzberichte prüfen.
4. Die Wahlen zum neuen Vorstand werden in der Hauptversammlung in geheimer Abstimmung durchgeführt (s.a. Wahlvorgang Vorstand:).
5. Entscheidungen werden in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder und mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder ständig anwesend sind.
7. Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

§ 6 Satzungsänderungen

1. Die Satzung von IFA-Deutschland kann in der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheitsentscheidung geändert werden. Eine solche Abstimmung kann nur stattfinden, wenn dieser Punkt bereits im Voraus auf der Tagesordnung der Sitzung angekündigt wurde.
2. Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Steuerbehörden aus formellen Gründen beantragt werden, können vom Vorstand auch von sich aus vorgenommen werden. Alle Mitglieder des Vereins müssen über diese Änderungen der Satzung schriftlich informiert werden, bevor sie aktiviert sind und verbindlich werden.

§ 7 Beurkunden von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sowie das Protokoll sind schriftlich festzuhalten und von der jeweiligen Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Die Sitzungen finden in englischer Sprache statt. Protokolle und andere interne Dokumente sind ebenfalls in englischer Sprache aufzubewahren. Bei Bedarf sind alle amtlichen Unterlagen immer ins Deutsche zu übersetzen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Die Hauptversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins kann nur mit einer Frist von einem (1) Monat einberufen werden. Diese Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder und mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder ständig anwesend sind. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf der ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung steuerlich privilegierter Zwecke wird das Vermögen des Vereins in Form einer Spende zu sozialen Zwecken verwendet oder einem Beitrag, um Ayurveda weltweit zu fördern, wie in der Hauptversammlung beschlossen.

Sitz und Postadresse des Vereins:
IFA Deutschland
c/o Praxis Burkhard
Kaulbachstr. 51a
80539 München

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