Mitgliedschaft

1. Kann dem Verein als Mitglied beitreten:

a. Vollmitglieder: Personen mit dem akademischen Grad B.A.M.S. (Bachelor of Ayurveda Medicine and Surgery) oder höher, ausgestellt von einer indischen Universität, mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt in Deutschland (Visum, Zulassungsbescheinigung oder ähnliches)

b. Ehrenmitglieder, die zur Entwicklung des Ayurveda beitragen, aber die Kriterien für eine Vollmitgliedschaft nicht erfüllen. Sie werden mit Zustimmung der Hauptversammlung ausgewählt.

c. Passive Mitglieder: Vollmitglieder, die Deutschland verlassen haben und im selben Kalenderjahr zurückkehren möchten. Die Mitgliedschaft wird erneuert, wenn er oder sie nach Deutschland zurückkehrt und dem Vorstand eine Kopie einer gültigen Aufenthaltserlaubnis vorlegt. Die passive Mitgliedschaft endet am letzten Tag des Kalenderjahres, was zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt.

d. Passive oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

2. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Zweck und das Ziel des Vereins zu unterstützen. Mit der Mitgliedschaft wird neben der Satzung auch die Geschäftsordnung als verbindlich anerkannt.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.

4. Der Vorstand beschließt einstimmig über Anträge auf Mitgliedschaft im Verein.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

6. Der Rücktritt eines Mitglieds ist nur am Ende eines Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich, während der keine Rechte des Vereins bestehen und er nicht für die Handlungen oder Entscheidungen des Vereins verantwortlich oder haftbar ist Verband.

ein. Er / sie hinterlässt keine Schulden beim Verein.

b. Er / sie muss alle finanziellen, rechtlichen, gesetzlichen und organisatorischen Verantwortlichkeiten und Dokumente innerhalb der Kündigungsfrist dem Verwaltungsrat oder einem anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied übergeben.

c. Der Vorstand sollte alle offiziellen Transaktionen mit dem Mitglied während der Kündigungsfrist abschließen. Erst dann ist der Rücktritt abgeschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht einmal teilweise (anteilig) erstattet. Wenn ein Mitglied beschließt, seinen Rücktritt innerhalb der Kündigungsfrist zu widerrufen, kann es seine reguläre Mitgliedschaft wieder aufnehmen. Der Antrag muss schriftlich an den Verwaltungsrat gerichtet werden. Wenn er / sie Mitglied des Vorstands war, wird er / sie nicht automatisch wieder in den Vorstand aufgenommen. Wenn eine Person nach ihrem Ausscheiden wieder dem Verein beitreten möchte, kann sie dies erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres tun. In diesem Fall sind alle Verfahren zur Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds einzuhalten.

7. Wenn ein Mitglied (Voll- oder Passiv- oder Ehrenmitglied) die Ziele und Interessen des Vereins ernsthaft verletzt hat oder trotz einer Erinnerung mehr als drei (3) Monate im Rückstand mit seinem Mitgliedsbeitrag bleibt, kann der Vorstand ausscheiden ihn / sie mit Zweidrittelmehrheit und mit sofortiger Wirkung. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, vor der Entscheidung zu begründen oder zu kommentieren. Das Mitglied muss alle finanziellen, rechtlichen, gesetzlichen und organisatorischen Verantwortlichkeiten und Dokumente innerhalb von zwei Monaten an den Vorstand oder ein anderes vom Vorstand festgelegtes Mitglied übergeben.

8. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand zur Generalversammlung eingeladen. Die Ehrenmitgliedschaft ist 3 Jahre gültig. Die Generalversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft nach Bedarf verlängern. Wenn ein Ehrenmitglied die Ziele erreicht und die Interessen des Vereins ernsthaft verletzt hat, kann die Exekutive eine Ehrenmitgliedschaft gewähren
Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit und mit sofortiger Wirkung. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu kommentieren, bevor die Entscheidung getroffen wird.

9. Ehrenmitglieder können ihren Rücktritt mit einer Frist von zwei Monaten beim Vorstand einreichen, damit er wirksam wird. Der Vorstand sollte alle offiziellen Transaktionen mit dem Ehrenmitglied während der Kündigungsfrist abschließen. Erst dann ist der Rücktritt abgeschlossen.

10. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie in allen internen Angelegenheiten des Vereins die Vertraulichkeit wahren.